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Hotspot-Strategie für Baden-Württemberg

Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg∙ Postfach 103443∙ 70029 Stuttgart
Regierungspräsidien Stuttgart, Tübingen, Freiburg, Karlsruhe

Hotspotstrategie

 

MINISTERIUM FÜR SOZIALES UND INTEGRATION

die Landesregierung hat unter anderem in Umsetzung der Beschlüsse der Minister- präsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 25.11.2020 weitergehende Regelungen, insbesondere für sogenannte Hotspots beschlossen. Bei besonders extremen Infekti- onslagen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Ein- wohnern und diffusem Infektionsgeschehen sind die in der aktuellen CoronaVO gere- gelten, umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals zu erweitern, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Dies erfolgt –un- abhängig von der bereits nach § 20 Abs. 1 CoronaVO bestehenden Möglichkeit – kurzfristig durch den vorliegenden Erlass.

Die Gesundheitsämter werden verpflichtet, regelmäßig ab einer 7-Tages-Inzidenz von 200/100.000 Einwohnern pro Woche und gleichzeitig diffusem Infektionsgeschehen,

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für die Stadt- und Landkreise im jeweiligen Stadt- bzw. Landkreis nachfolgende Maß- nahmen per Allgemeinverfügung zu regeln, sofern dieser Inzidenzwert mindestens in den letzten drei Tagen in Folge überschritten ist Die Allgemeinverfügung ist angemes- sen zu befristen.

Sobald der 7-Tages-Inzidenzwert fünf Tage in Folge unter 200/100.000 Einwohnern liegt, ist die Allgemeinverfügung wieder aufzuheben

Bei der Anknüpfung der Inzidenz sind Stadtkreise, die ein eigenes Gesundheitsamt haben, sowie Stadtkreise, die dem Amtsbezirk eines Gesundheitsamtes zugeordnet sind, getrennt von den entsprechenden Landkreisen zu betrachten.

Für die Feststellung des Überschreitens der Inzidenz von 200/100.000 Einwohnern ist der Lagebericht des Landesgesundheitsamtes zugrunde zu legen.

Abrufbar unter: www.gesundheitsamt-bw.de/lga/DE/Fachinformationen/Info- dienste_Newsletter/InfektNews/Seiten/Lagebericht_covid-19.aspx 

Folgende über die derzeit geltende CoronaVO hinausgehenden verschärfenden Re- gelungen sind im Falle des Überschreitens der 200/100.000 Einwohnerschwelle in ei- ner entsprechenden Allgemeinverfügung umzusetzen:

  • Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich nur noch Personen zweier Haus- halte treffen, maximal jedoch 5 Personen. Kinder des jeweiligen Haushaltes bis einschließlich 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Verwandte in gerader Li- nie, Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten in nicht ehelicher Lebens- gemeinschaft, die nicht Teil dieser Haushalte sind, dürfen entgegen § 9 Abs. 1 CoronaVO an den Ansammlungen und privaten Veranstaltungen nicht mehr teil- nehmen.

    § 9 Abs. 2 CoronaVO bleibt unberührt.

  • Veranstaltungsverbot: Verboten werden alle Veranstaltungen, ausgenommen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religions- ausübung (einschließlich Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten) im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 CoronaVO i.V.m. der CoronaVO religiöse Ver- anstaltungen und Veranstaltungen bei Todesfällen sowie Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes. Ebenfalls ausgenommen sind Veranstaltungen

 

nach § 10 Abs. 4 CoronaVO (bspw. die Teilnahme an Gerichtsterminen, Aussa- gen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft, Sitzungen kommunaler Gremien sowie Wahlen und Abstimmungen oder Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung), der Studienbetrieb im Sinne des § 13 Abs. 4 CoronaVO, der Schulbetrieb außer-

1
halb der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums , Angebote beruflicher

und betrieblicher Bildung zur Erlangung beruflicher Abschlüsse oder Qualifikati- onen und die Teilnahme an sonstigen im Präsenzbetrieb durchzuführenden Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen.
Das Verbot gilt ebenso nicht für Veranstaltungen, die für die Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge zwingend erforderlich sind und nicht aufge- schoben werden können.

Ein Verbot von Versammlungen durch Verwaltungsakt gemäß §§ 5, 15 Ver- sammlG kommt in Betracht nach Maßgabe des § 28a Absatz 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 11 Abs. 3 CoronaVO, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbeson- dere durch Auflagen, nicht erreicht werden kann.

Das Verlassen der Wohnung zwischen 21 und 5 Uhr ist nur aus triftigen Grün- den erlaubt; Triftige Gründe sind insbesondere:

o die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Eh- renamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Ret- tungsdienst,

o die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärme- dizinischer Versorgungsleistungen,

o die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjäh- rigen,

o die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohli- chen Zuständen und

o Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Eine nicht-medizinischen Alltagsmaske oder vergleichbare Mund-Nasen-Bede- ckung muss auf Baustellen auch im Freien getragen werden, soweit der Ab- stand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht sicher eingehalten werden kann.

 

1 Maßnahmen für den Schulbereich in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums werden in der CoronaVO Schule geregelt.

  • Friseurbetriebe, sowie Barbershops und Sonnenstudios werden geschlossen.

  • Öffentliche und private Sportstätten, Schwimm-, Hallen-, Thermal-, Spaßbäder und sonstige Bäder werden abweichend von der Corona-Verordnung auch für den Schulsport, Studienbetrieb sowie Freizeit- und Individualsport geschlossen.

  • Medizinische Behandlungen (z.B. Physio- oder Ergotherapie, Psychotherapie, Logopädie, Podologie, medizinische Fußpflege sowie Massagen) bleiben mög- lich, sofern medizinisch notwendig. Arztbesuche bleiben generell erlaubt; gege- benenfalls ist die Ärztin oder der Arzt vorab telefonisch zu kontaktieren.

  • Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nur nach vorherigem nega- tivem Antigentest oder mit FFP2-Atemschutzmaske bzw. vergleichbarem Stan- dard (z.B. N95, KN95).

  • Einzelhandel: Verbote von besonderen Verkaufsaktionen (z.B. Räumungs- oder Schlussverkäufe, besondere Rabattaktionen), bei denen u.a. aufgrund des Eventcharakters oder erwarteten zusätzlichen Publikumsverkehrs ein größerer Zustrom von Menschenmengen erwartet werden kann. Ebenfalls verboten sind Märkte, welche nicht der Deckung des täglichen Lebensbedarfs dienen (z.B. Flohmärkte, Jahrmärkte).

    Über den Erlass der aufgeführten Maßnahmen per Allgemeinverfügung sind das je- weilige zuständige Polizeipräsidium sowie die Ortspolizeibehörde zu informieren.

    Im Einvernehmen mit dem Sozialministerium können nur aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diesen Erlass aufgestellten Vorgaben zuge- lassen werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    gez.
    Prof. Dr. Wolf-Dietrich Hammann

 

 

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