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Verschärfung der Ausgangssperre durch LRA

Allgemeinverfügung: Ausgangsbeschränkung gilt ab Samstag Tag und Nacht !

Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Schwäbisch Hall

Das Landratsamt Schwäbisch Hall erlässt gem. §§ 20 Abs. 1 CoronaVO i.V.m. §§ 28 Abs.1, 28 a Abs. 1-3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 1 Abs. 6a der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutz- gesetz Baden-Württemberg (IfSGZustV), § 35, 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG BW) folgende

Allgemeinverfügung

I. Im Landkreis Schwäbisch Hall ist ab dem 20.03.21 der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 5.00 Uhr bis 21.00 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

1.Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

2.Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 CoronaVO, soweit diese nicht nach § 1b Abs.1 CoronaVO untersagt sind sowie Durchführung von Wahlen nach § 10 a CoronaVO.

3.Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO, 4.Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 CoronaVO,

  

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5.Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme ehren- amtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,

6.Besuch von Einrichtungen, soweit deren Betrieb nicht im Sinne der §§ 13, 1c i.V.m. § 20 Abs. 5 Nr. 2-4 CoronaVO untersagt ist.

7.Teilnahme an Ansammlungen, privaten Zusammenkünften und privaten Veranstaltun- gen, soweit diese nach § 9 Abs.1, 20 Abs.5 Nr. 1 CoronaVO zulässig sind.

8.Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizini- scher Leistungen,

9.Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und minderjährigen Personen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge-und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

10.Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebens- bedrohlichen Zuständen,

11.Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,

12.ab dem 22.03.21 der Besuch von Kindertagesstätten zum Zweck der Teilnahme an der aufgrund der Allgemeinverfügung des Landratsamtes vom 18.03.21 dann nur noch zuläs- sigen Notbetreuung

13.Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, Schulbesuch soweit dieser nach § 1f Corona VO und der Allgemeinverfügung des Landratsamtes zum Schulbetrieb und den geplanten Schulöffnungen vom 12.03.21 zulässig ist.

14. Besuch von Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 14 Absatz 3 CoronaVO.

15.Sport und Bewegung im Freien ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im sel- ben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit,

16.notwendige Pflege und Erhaltung von nicht der Wohnung oder sonstigen Unterkunft an- geschlossenen privaten Gartenanlagen, Grünflächen oder Grundstücken sowie Brenn- holzaufbereitung in Waldflächen und

17.sonstige vergleichbar gewichtige Gründe

  

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II.. Die Allgemeinverfügung ist befristet bis zum 29.03.2021. Sie gilt als aufgehoben, so- bald die Sieben-Tages-Inzidenz von 200 im Landkreis Schwäbisch Hall an mindestens drei aufeinander folgenden Tagen unterschritten wurde.

Begründung:

I. Sachverhalt

Im Landkreis Schwäbisch Hall steigt die Sieben -Tages- Inzidenz an Neuinfektionen mit dem Coronavirus auf 100.000 Einwohner seit Wochen sprunghaft an. So lag sie zum Zeit- punkt des Inkrafttretens der neuen CoronaVO mit den vorgesehenen Lockerungen am 08.03.21 bei 172,3. Stand 18.03.21 lag sie bei 292,9. Bei den Neuinfektionen handelt es sich zum Großteil um die besonders ansteckende und gefährliche sog. britische Variante B.1.1.7.des SARS-CoV2 Virus. Im Landkreis gilt bereits eine nächtliche Ausgangsbe- schränkung von 21.00 Uhr-5.00 Uhr gem. § 20 Abs. 6 CoronaVO.

Weiterhin wurde entgegen § 1 f Abs. 3 Nr. 1a CoronaVO der Präsenzunterricht an Grund- schulen auf einen Wechselbetrieb angeordnet. Die Klassen 5 und 6 sind abweichend von § 1 f Abs.3 Nr. 1b CoronaVO im Fernunterricht. Eine Maskenpflicht für alle Schüler/innen wurde angeordnet. In den Einzelhandelsbetrieben, deren Betrieb nicht durch die Corona- Verordnung des Landes vom 7. März untersagt ist, ist die Zahl der Kunden, die sich gleichzeitig im Verkaufsraum aufhalten dürfen, auf einen Kunden pro 20 m2 Verkaufsfläche beschränkt worden. Für das Stadtgebiet Crailsheim wurde eine Maskenpflicht angeordnet. Ab dem 22.3. ist die Schließung der Kindertagesstätten und Kindertagespflege per Allge- meinverfügung angeordnet.

Trotz dieser Maßnahmen ist nicht absehbar, dass die Infektionszahlen stagnieren oder gar zurückgehen.
Das Ausbruchsgeschehen wird zunehmend diffus und immer mehr Fälle können keiner Ausbruchsquelle zugeordnet werden.

II. Rechtliche Begründung

Rechtsgrundlage für die getroffene Maßnahme sind §§ 20 Abs. 1 CoronaVO BW i.V.m. §§ 28 Abs.1, 28a Abs. 1-3 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 6a IfSG ZustV BW.

Nach § 20 Abs. 1 CoronaVO bleibt das Recht der zuständigen Behörde, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen von der CoronaVO unberührt.

Das Landratsamt als nach § 1 Abs. 6a IfSGZustV BW zuständige Behörde ist somit be- fugt, weitere Einschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erlassen, die über die Beschränkungen der CoronaVO hinausgehen.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Ausgangsbeschränkung ist § 28 Abs. 1 i. V.m. § 28 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 IfSG.

  

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Danach kann die zuständige Behörde notwendige Schutzmaßnahmen i.S.d. § 28 Abs. 1 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der SARS-CoV2 Virus treffen.
U.a. können nach § 28 a Abs. 1 Nr. 3 IfSG Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum angeordnet werden.

Nach § 28 a Abs. 2 Nr. 2 IfSG ist die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung, nach der der private Wohnbereich nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken verlas- sen werden darf, nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung des Coronavi- rus erheblich gefährdet wäre. Die Anordnungen stehen im Ermessen der zuständigen Be- hörde.

In der derzeit gültigen CoronaVO vom 07.03.21 ist lediglich unter den dort genannten Vo- raussetzungen eine nächtliche Ausgangsbeschränkung vorgesehen. Eine Ausgangsbe- schränkung tagsüber ist eine weitergehende Maßnahme gem. § 20 Abs.1 CoronaVO

Die Ausgangsbeschränkung tagsüber ist geeignet, um das Infektionsgeschehen einzu- dämmen. Die Hauptübertragungswege des SARS-CoV2 Virus sind Tröpfcheninfektionen oder Aerosole. Die Übertragung findet also dort statt, wo Menschen aufeinandertreffen. Eine Verbreitung des Virus kann also nur eingedämmt werden, wenn die physischen Kon- takte zwischen Menschen eingeschränkt werden. Kontaktbeschränkungen sind durch die Vorgaben der CoronaVO bereits angeordnet. Sie sind jedoch angesichts der steigenden Fallzahlen offensichtlich nicht ausreichend. Auch die weiteren vom Landratsamt erlasse- nen Allgemeinverfügungen mit den im Sachverhalt genannten Beschränkungen haben nicht zu einem Ende des sprunghaften Anstiegs geführt. Daher ist eine Ausgangsbe- schränkung tagsüber eine weitere Möglichkeit, um Kontakte auf ein Mindestmaß zu be- schränken.

Die Kontaktbeschränkung ist auch erforderlich, um einen weitergehenden Anstieg der In- fektionszahlen im Landkreis einzudämmen, um so die Funktionsfähigkeit des Gesund- heitswesens nicht zu gefährden und Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung insbeson- dere der vulnerablen Gruppe abzuwenden. Zwar ist der Großteil der Bewohner in Pflege- heimen im Landkreis mittlerweile geimpft. Auch viele Personen der 1. Priorität Ü 80 haben bereits eine Impfung erhalten. Durch die im Landkreis im großen Umfang auftretende hochansteckende britische Variante des SARS-CoV2 Virus sind nach den neusten wissen- schaftlichen Erkenntnissen aber auch jüngere Personengruppen gefährdet, sehr schwer an COVID 19 zu erkranken. Diese sind noch nicht im größeren Umfang durch Impfung geschützt.

Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel sind nicht mehr ersichtlich. Wie bereits dargelegt, wurden bereits eine Vielzahl von zusätzlichen Maßnahmen zur CoronaVO ergriffen. Die Allgemeinverfügung ist nur bis 29.03.21 befristet. Sie tritt vorher außer Kraft, wenn die Sieben-Tages-Inzidenz auf unter 200 sinkt.

Die Maßnahme ist angemessen. Es wird seitens des Landratsamtes nicht verkannt, dass eine Ausgangsbeschränkung tagsüber ein noch weitergehender Grundrechtseingriff (Art.2 Abs. 1 GG) ist als die nächtliche Ausgangsbeschränkung. Daher wurden auch entspre- chende Ausnahmen aufgeführt, wenn die Ausgangsbeschränkung nicht gilt. Arbeiten, Ein- kaufen und Bewegung an der frischen Luft sind weiterhin erlaubt. Im Hinblick auf den Anstieg der Fallzahlen insbesondere mit der gefährlichen Virusmutation ist der Gesundheits- schutz der Bevölkerung jedoch vorrangig. Bei steigenden Fallzahlen ist auch absehbar, dass die Krankenhäuser schwer kranke COVID-19 Patienten nicht mehr behandeln kön- nen und somit ein Kollaps des Gesundheitssystems droht. Auch die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ist vorrangig gegenüber den Einschränkun- gen durch eine tägliche Ausgangsbeschränkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider- spruch beim Landratsamt Schwäbisch Hall, mit Sitz in Schwäbisch Hall erhoben werden.

Schwäbisch Hall, 18.03.21

Gez.
Gerhard Bauer Landrat

https://www.swp.de/suedwesten/staedte/schwaebisch-hall/corona-inzidenz-schwaebisch-hall-ausgangssperre-ausgangsbeschraenkung-allgemeinverfuegung-crailsheim-gaildorf-55768018.html   

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