Aktuelles

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Einzelheiten zum Konjunkturprogramm

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Sehr geehrte CDU-Mitglieder, sehr geehrte Mitbürger,

in der vergangenen Woche hat der Koalitionsausschuss sich auf ein umfangreiches Konjunkturprogramm festgelegt. 

Ich habe mich Ende letzten Jahres entscheiden, mein Eletroauto gegen ein neues Wasserstoffauto zu tauschen, um die Wasserstofftechnologie weiter voranzutreiben.

Deshalb freue ich mich über die jetzige Entscheidung der Bunderegierung, der Förderung dieser CO2-freien Technologie neben weiteren Hilfen für die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen einen besonderen Stellenwert in unserem Konjunkturprogramm einzuräumen.

 

In der heutigen Sitzung des Bundeskabinetts wurden u.a. drei Gesetzesvorhaben durch Kabinettsbeschluss auf den Weg gebracht, die wir in der ab Montag beginnenden Sitzungswoche des Deutschen Bundestages im parlamentarischen Verfahren beraten und diskutieren werden und am 29. Juni voraussichtlich beschließen werden.

Die wichtigsten Punkte sind sicherlich die ab 1. Juli geltende und befristete Senkung der Mehrwertsteuer, ein Kinderbonus für Familien und weitere Überbrückungshilfen für besonders von der Krise betroffene kleine und mittelständische Unternehmen.

 

Konkret handelt es sich um Gesetzesvorhaben zu

 

1. weiteren Überbrückungshilfen für kleine und

    mittelständische Unternehmen

2. steuerliche Entlastungsmaßnahmen und

3. Änderungen im Bereich der KFZ-Steuer

 

1.              Weitere Überbrückungshilfen für kleine und 

                  mittelständische Unternehmen

 

Die gesundheitspolitisch notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie haben in verschiedenen Branchen zur weitgehenden oder vollständigen Schließung des Geschäftsbetriebs geführt. Seitens der davon betroffenen Unternehmen gibt es erheblichen Bedarf an finanzieller Hilfe, um die wirtschaftlichen Folgen der Schließung abzumildern. Die Bundesregierung hat in der gesamten Wirtschaft direkt nach Beginn des Lockdown die Unternehmen mit umfangreichen Maßnahmen (Soforthilfe, KfW-Sonderprogramm inklusive KfW-Schnellkredit) unterstützt und so dazu beigetragen, liquiditätsbedingte Insolvenzen abzuwenden.

 

Inzwischen werden zwar viele Beschränkungen graduell wieder gelockert, aber bei zahlreichen Unternehmen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt.

 

Insbesondere Unternehmen der Veranstaltungslogistik, des Catering und der Veranstaltung von Messen sind ebenso wie Schausteller- und Marktkaufleute, Clubs und Bars nach wie vor von weitreichenden Schließungen, unter anderem aufgrund des Verbots von (Groß-)-Veranstaltungen, betroffen. Infolge der Schulschließungen und des eingeschränkten Schulbetriebs ist auch für als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen und Schullandheime sowie für den internationalen Jugendaustausch das Geschäft gänzlich zum Erliegen gekommen. Auch Reisebüros und Reisebusunternehmen sind massiv betroffen.

 

Erheblich eingeschränkt sind weiterhin Unternehmen aus Branchen, die im engen Kontakt zum Endkunden stehen und deshalb aufgrund der geltenden Abstandsregeln ihre Kapazitäten nicht voll ausschöpfen können und so erhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Gleichzeitig müssen viele dieser Unternehmen durch höhere Hygienestandards zusätzliche Kosten schultern. In besonderem Maße betroffen sind hier das Hotel- und Gaststättengewerbe, einschließlich der Kneipen, aber auch gemeinnützige Unternehmen, wie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Inklusionsbetriebe, sowie die Profisportvereine der unteren Ligen.

 

Ziel einer erneuten Überbrückungshilfe ist es daher, kleinen und mittelständischen Unternehmen aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

 

Da Umsatzausfälle vor allem im Dienstleistungssektor kaum nachgeholt werden können, ist die Möglichkeit vieler kleiner und mittelständischer Unternehmen, Kredite zu beantragen und zu tilgen, begrenzt. Gemeinnützigen Einrichtungen ist es zudem nicht erlaubt, Rücklagen zu bilden und Gewinne zu erwirtschaften. Deshalb gewährt das Bundesprogramm Zuschüsse in Form von Billigkeitsleistungen zu den betrieblichen Fixkosten für kleine und mittelständische Unternehmen mit hohem Corona-bedingtem Umsatzausfall.

 

Den besonders betroffenen Branchen wird durch eine abgestufte Fördersystematik Rechnung getragen, die bei besonders hohen Umsatzeinbußen eine anteilig höhere Übernahme der fixen Betriebskosten vorsieht.

 

Eckpunkte des Überbrückungshilfe-Programms

 

Ziel des Programms

Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die durch Corona-bedingte vollständige oder teilweise Schließungen oder Auflagen erhebliche Umsatzausfälle erleiden.

 

Antragsberechtigte

Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

 

Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.

 

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 
60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

 

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

 

Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben. Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Bei diesen Unternehmen und Organisationen wird statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen).

 

Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.

 

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

 

Förderfähige Kosten

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:

1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten,

    die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des

    Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.

2. Weitere Mietkosten

3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen

4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung

   von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen,

   einschließlich der EDV

6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und

    Hygienemaßnahmen

7. Grundsteuern

8. Betriebliche Lizenzgebühren

9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der

      Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.

11. Kosten für Auszubildende

12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von

      Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der

      Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder

      ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

13. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen

      Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von

      Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter

      Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis

      12 gleichgestellt.

 

Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.

 

Art der Förderung und Berechnung der Förderhöhe

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

- 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch,

- 50% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%

- 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40% und unter 50%

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

 

Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60% des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

 

Die als Überbrückungshilfe unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

 

Maximale Förderung

Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate.

 

Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

 

Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag. In diesen Fällen bekommt der Antragsteller über den maximalen Erstattungsbetrag hinaus die hierbei noch nicht berücksichtigten Fixkosten zu 40 % erstattet, soweit das Unternehmen im Fördermonat einen Umsatzausfall zwischen 40% und 70% erleidet. Bei Umsatzausfällen über 70% werden 60% der noch nicht berücksichtigten Fixkosten erstattet. Die Höhe der maximalen

Förderung von 150.000 Euro für drei Monate bleibt davon unberührt.

 

Beispiel: Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall im Förderzeitraum von über 70 % hat

a) 10.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 8.000 Euro.

b) 20.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 15.000 Euro. Der rechnerische Anspruch auf Erstattung von 80 % der Fixkosten (= 16.000 Euro) wird auf den maximalen Erstattungsbetrag gekürzt.

c) 50.000 Euro Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 33.750 Euro, da ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Fixkosten werden bis zur Erreichung des maximalen Erstattungsbetrags zu 80 % erstattet (18.750 Euro x 0,8 = 15.000 Euro). Der Anteil der hier nicht einbezogen Fixkosten wird zu 60 % erstattet (31.250 Euro x 0,6 = 18.750 Euro).

 

Rechtlich selbständige verbundene Unternehmen oder Unternehmen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, können Überbrückungshilfe insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen.

 

Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe.

 

Laufzeit

Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Ein Zuschuss ist maximal über drei Monate möglich.

 

Nachweise

Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29. Februar 2020 zugrunde gelegt. Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.

 

Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.

 

In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.

 

1. Stufe:

- Umsatzeinbruch: Die Unternehmen geben bei Antragstellung eine Abschätzung ihres Umsatzes im April und Mai 2020 ab. Zudem geben sie eine Prognose ihres Umsatzes für den beantragten Förderzeitraum ab.

- Fixkosten: Die Unternehmen geben bei Antragstellung eine Abschätzung ihrer voraussichtlichen Fixkosten an, deren Erstattung beantragt wird. Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen.

Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt im Rahmen des Antragsverfahrens die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 sowie den Jahresabschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019. Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden.

 

2. Stufe:

- Umsatzeinbruch: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60% entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.

 

Zudem teilt der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Diese Mitteilung kann auch nach Programmende erfolgen.

 

Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt. Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.

 

- Fixkosten: Die Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übermitteln zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Auch diese Mitteilung kann nach Programmende erfolgen. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen bzw. werden nachträglich aufgestockt.

 

Beihilferegelung

Das Programm Überbrückungshilfe fällt unter die Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020.

Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der Kleinbeihilfenregelung 2020 zulässige Höchstbetrag, ggf. kumuliert mit dem Höchstbetrag für Beihilfen nach der De-Minimis-Verordnung, nicht überschritten werden.

 

Kumulierung und Verhältnis zu anderen Programmen

Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Finanzielle Härten, die vor Inkrafttreten des Programms entstanden sind (März bis Mai 2020), werden nicht ausgeglichen. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber

 weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.

 

Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung des Förderzeitraums eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden. Eine entsprechende Selbsterklärung ist von den Unternehmen bei Antragstellung abzugeben.

 

Einzelheiten zum Verhältnis der Überbrückungshilfe zu anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder werden in den Vollzugshinweisen zu den Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern geregelt.

 

Regelung zu Beziehungen mit nicht-kooperativen Jurisdiktionen

Antragstellende Unternehmen müssen im Rahmen einer Verpflichtungserklärung bestätigen, dass weder Überbrückungshilfen in Steueroasen abfließen, noch sonstige Gewinnverschiebungen in diese Jurisdiktionen erfolgen und dass sie Steuertransparenz gewährleisten. Dies wird mit den diesbezüglichen Regelungen für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) abgestimmt. Einzelheiten

werden in den Vollzugshinweisen geregelt.

 

Programmvolumen

Das Volumen des Programms ist auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Das entspricht den Kosten, die bis einschließlich August 2020 für das Programm geschätzt werden.

 

2. Steuerliche Entlastungsmaßnahmen


Ziel des Konjunkturpaketes ist es, dass die Wirtschaft wieder schnell an Schwung gewinnt. Dazu werden schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt, die unter anderem maßgeblich die Kaufkraft ankurbeln sollen.

Zudem werden Unternehmen mit gezielten steuerlichen Maßnahmen unterstützt um die Wirtschaft zu stützen, den Unternehmen Spielräume zu geben und damit letztendlich auch Beschäftigung zu sichern.

Konkret werden im steuerlichen Bereich folgende Maßnahmen umgesetzt:
– Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 
   31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent 
   gesenkt.
– Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten 
   auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
– Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein 
   Kinderbonus von 300 Euro gewährt.
– Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei 
   Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 
   und 2021 angehoben.
– Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 
   auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) 
   erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den 
   Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der 
   Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
– Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 
    25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, 
    für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den 
    Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
– Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die 
   keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird 
   der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 
  60.000 Euro erhöht.
– Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des 
   § 6b EStG um ein Jahr.
– Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung 
   von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
– Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 
   angehoben.
– Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die 
   Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 
   200.000 Euro erhöht.
– Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen 
   Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
– Bei der Verjährungsfrist gilt § 78b Absatz 4 StGB entsprechend. In 
   § 375a AO wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung 
   trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO eine 
   Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des 
   Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. 
   Nach § 376 Absatz 3 AO wird die Grenze der 
  Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen 
   Verjährungsfrist verlängert.
– Änderung der Umsatzsteuerverteilung (§ 1 FAG).

 

3. Änderungen im Bereich der KFZ-Steuer

 

Zur Förderung des Umstiegs auf elektrische Antriebe sieht der Gesetzentwurf eine Verlängerung der zehnjährigen  Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für bis Ende 2025 erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge vor. Die Steuerbefreiung gilt jedoch längstens bis 

31. Dezember 2030.

 

Um die Nachfrage deutlicher auf Pkw mit reduziertem Emissionspotenzial zu lenken, ist eine noch stärkere Berücksichtigung der CO₂-Komponenten durch Einführung eines progressiven CO₂-Tarifs bei der Kraftfahrzeugsteuer für PKW mit Verbrennungsmotor beabsichtigt.

 

Um zusätzlich auch besonders emissionsreduzierte Fahrzeuge zu fördern, wird die Steuer für zwischen dem Tag des Kabinettbeschlusses und dem 31. Dezember 2024 für erstmals zugelassene Pkw mit einem CO₂-Wert bis 95g/km in Höhe von 30 € im Jahr für fünf Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2025, nicht erhoben.

 

Mit der Abschaffung einer Sonderregelung für bestimmte leichte Nutzfahrzeuge werden insbesondere mittelständische Betriebe entlastet.

Das Änderungsgesetz sieht u. a. vor:
– stärkere Gewichtung der CO2-Prüfwerte im Steuertarif für 
   erstzugelassene Pkw und befristete Begünstigung besonders   
  emissionsreduzierter Pkw,
– Verlängerung des Erstzulassungszeitraumes für die Gewährung 
   der zehnjährigen Steuerbefreiung reiner Elektrofahrzeuge,
– Verzicht auf die obligatorische Abgabe einer Einzugsermächtigung 
   bei Zulassung reiner Elektrofahrzeuge im Zeitraum der
   Steuerbefreiung,
– Aufhebung der Sonderregelung des § 18 Absatz 12 KraftStG,
– Aufhebung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Vorschriften, die    
   infolge der Rechtsprechung des EuGH vom 18. Juni 2019 
   (C 591/17) zur Infrastrukturabgabe für Pkw und Wohnmobile 
   nicht mehr in Kraft treten können.
– Das Gesetz soll einen Beitrag dazu leisten, das Ziel der 
   Bundesregierung zu erreichen, dass bis zum Jahr 2030 in 
   Deutschland 7 bis 10 Mio. Elektrofahrzeuge zugelassen sein
   werden. Zudem soll mit dem Gesetz erreicht werden, die CO2-  
   Reduktion bis 2030 mit weiteren steuerlichen Maßnahmen zu  
   flankieren und gleichzeitig ausgewogen zu gestalten.
   Beim nächsten neuen Pkw soll die Wahl auf ein Produkt fallen,   
   das dem individuellen Bedarf entspricht und zugleich ein weniger 
   klimaschädliches CO2-Emissionspotenzial besitzt.

 

Aktualisierung der Corona-Verordnung

in Baden-Württemberg

 

Ab Mittwoch, dem 10. Juni, bzw. ab Montag, dem 15. Juni, treten neue Änderungen der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg in Kraft. 

So ist der touristische Betrieb von Reisebussen ab dem 15. Juni auch wieder erlaubt und die Verordnungsermächtigung für Hygienevorgaben von Bädern wird auf Saunen erweitert. Genaueres finden Sie hier.: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-saunen/ 

 

Auch Feiern mit maximal 99 Teilnehmern sind bereits seit dem 9. Juni wieder möglich. Die Corona-Verordnung für private Veranstaltungen können Sie hier einsehen. : https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-private-veranstaltungen/ 

 

Einen Überblick über alle Änderungen im Einzelnen können Sie hiereinsehen. : https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ 

Die konsolidierte Fassung mit Gültigkeit ab dem 10. Juni finden Sie hier.

 

Informationen des Landkreises

Schwäbisch Hall zur Corona-Krise

 

Der Landkreis Schwäbisch Hall hat eine Seite mit aktuellen Informationen und Links eingerichtet, welche Sie hier einsehen können. Alle Informationen werden stetig aktualisiert.

 

Allgemeine Informationen zur Corona-Krise

 

Zu den Hilfen für Unternehmer und Selbständige finden Sie aktuelle und umfassende Informationen jederzeit auf der Corona-Homepage des Bundesfinanzministeriums sowie auf der Homepage der Bundesregierungund der Homepage des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg.

 

Eine fortlaufend aktualisierte Zusammenstellung meiner Newsletter zu den Corona-Hilfen, Sofortmaßnahmen und Ansprechpartnern können Sie jederzeit auf meiner Homepage einsehen. : https://www.christian-stetten.de/ 

 

Ich wünsche Ihnen alles Gute und werde Sie über die weiteren parlamentarischen Beratungen und die Umsetzung des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes auf dem Laufenden halten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Christian Freiherr von Stetten MdB

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