Aktuelles

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Überblick über die wichtigsten Förderprogramme des Landes und des Bundes für die Wirtschaft

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Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Überblick über die wichtigsten Förderprogramme des Landes und des Bundes für die Wirtschaft (Stand: 2. März 2021) 

Soforthilfen / Zuschüsse

BUND

Überbrückungshilfe Corona

Die Bundesregierung hat im Juli die Überbrückungshilfe als branchenoffenes Zuschussprogramm ins Leben gerufen. Die erste Phase der Überbrückungshilfe umfasste den Förderzeitraum Juli bis August 2020. In der zweiten Phase (September bis Dezember 2020) wurden die Anforderungen für die Antragsberechtigung gesenkt und die Förderung ausgeweitet. Aktuell wurde die Überbrückungshilfe bis Juni 2021 verlängert.
Anträge zur dritten Phase (November 2020 bis Juni 2021) können seit dem 10. Februar 2021 gestellt werden. Die Antragsberechtigung wurde vereinfacht und die Konditionen nochmals verbessert. Soloselbstständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III statt einer Einzel-erstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. 

November- und Dezemberhilfe

Von angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen werden durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ unterstützt. Für die
Antragsberechtigung muss die Schließung aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 (und auf Grundlage der Beschlüsse vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 für die Dezemberhilfe) erfolgt sein. Die Betroffenen erhalten schnell und
unbürokratisch Hilfe – in Form von Zuschüssen von 75 Prozent ihres entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns.
Seit dem 27. Februar 2021 können auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Be- trägen von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezember-hilfe beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige
unternehmerische Situation zu nutzen.



LAND  Banden Württemberg

Fiktiver Unternehmerlohn 

Da der Bund Lebenshaltungskosten oder einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit ausschließt, wird die Überbrückungshilfe (Phase I und II) – wie schon die Soforthilfe Corona – durch einen fiktiven Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat in Abhängigkeit vom individuellen Umsatzrückgang aus Landesmitteln aufgestockt. 

Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe II
Unternehmen, soziale Einrichtungen und Soloselbständige aus dem Gastgewerbe, die sich
unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage be- finden, werden mit einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Förderung unterstützt. Die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Stabilisierungshilfe II beträgt für einen Zeitraum von drei Monate für Unternehmen die mind. 50 Prozent ihres Umsatzes im Bereich Beherbergung und/oder Gastronomie bis zu:

. 3.000 Euro für das Unternehmen sowie
. bis zu weiteren 2.000 Euro für jeden Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten. 

Unternehmen die zwischen 30 Prozent und 50 Prozent ihres Umsatzes in den Bereichen
Beherbergung und/oder Gastronomie erzielen erhalten:
.  2.000 Euro für bis zu drei Monate für das Unternehmen sowie
.  1.000 Euro für jeden Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten. 

In der Höhe ist die Stabilisierungshilfe II auf einen nachgewiesenen Liquiditätsengpass für den Förderzeitraum begrenzt. 

Die Stabilisierungshilfe II kann für einen bis zu dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2021 beantragt werden. Da der Bund Zuschüsse von Landesprogrammen im selben Förderzeitraum voll anrechnet, ist es nicht möglich, im selben Förderzeitraum sowohl Stabilisierungshilfe II als auch Überbrückungshilfe III oder die Neustarthilfe des Bundes zu bean- tragen. Außerdem muss bescheinigt werden, dass der voraussichtliche Zuschuss aus der
Stabilisierungshilfe II mindestens 10 Prozent über dem voraussichtlichen Zuschuss aus der Überbrückungshilfe III oder der Neustarthilfe im selben Förderzeitraum liegt. 

Tilgungszuschuss Corona für das Schaustellergewerbe, die Marktkaufleute, die Veranstal- tungs- und Eventbranche sowie das Taxigewerbe
Unternehmen und Selbständige aus den Wirtschaftsbereichen der Schausteller und Marktkauf- leute, der Veranstaltungs- und Eventbranche sowie des Taxigewerbes (einschließlich Mietwagen mit Fahrer) konnten bis zum 24. Februar 2021 den „Tilgungszuschuss Corona“ beantragen. Es wurde einmalig die Hälfte der Jahrestilgungsrate 2020 des antragstellenden Unternehmens mit einem Satz von 80 Prozent (das heißt: 40 Prozent der Jahrestilgungsrate) gefördert. 

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Liquiditätshilfen 

WICHTIG: Der Förderantrag wird immer direkt bei der Hausbank gestellt. 


BUND


KfW-Schnellkredit 2020 

  •  Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten für Unternehmen, die
    mindestens seit Januar 2019 am Markt sind 
  • Max. Kreditbetrag: bis zu 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019
    o Unternehmen bis einschließlich 10 Beschäftigten erhalten max. 300.000 €
    o Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 €
    o Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 € 
  •  Zinssatz von aktuell 3,00 Prozent p.a. 
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung 
  • 100 Prozent Risikoübernahme durch die KfW, d. h. 100-prozentige Haftungs-
    freistellung

    KfW-Sonderprogramm 2020 
  •  Sonderprogramm für den ERP-Gründerkredit-Universell (für junge Unterneh-
    men < 5 Jahre) und den KfW-Unternehmerkredit (Unternehmen > 5 Jahre) 
  • Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro (Kredithöchstbetrag begrenzt; s. Bdg. KfW) 
  • Zinssatz: abhängig von Bonität und Kredit-Sicherheiten 
  • 90 %ige Haftungsfreistellung für KMU, sofern sie seit 3 Jahren bestehen 
  • 80 %ige Haftungsfreistellung für größere Unternehmen möglich




    LAND  Banden Württemberg

  • In BW stehen zusätzlich eine Reihe etablierter Förderinstrumente der L-Bank und der Bürgschaftsbank zur Verfügung. Wichtig: Alle Förderkredite der L-Bank können mit Bürgschaften der Bürgschaftsbank oder L-Bank (s. u.) flankiert werden.

    Liquiditätskredit Plus und Liquiditätskredit der L-Bank 
  • Deckung von Liquiditätsbedarf 
  • Für Freiberufler und gewerbliche Unternehmen (i.d.R. max. 500 Beschäftigte) 
  • Kredithöhe: 10.000 bis 5 Mio. Euro (höhere Beträge möglich) 
  • Zinssatz: abhängig von Laufzeit und RGZS Preisklasse 
  • Laufzeit: 4, 5, 6, 8 oder 10 Jahre | tilgungsfrei 0 bis 2 
  • In der Variante Liquiditätskredit Plus mit Tilgungszuschuss i.H.v. aktuell 10 %
    des Darlehensbetrags, max. 300.000 Euro

Gründungsfinanzierung (für junge Unternehmen < 5 Jahre) und Wachstumsfinanzierung (Unternehmen > 5 Jahre) 

  • Für Finanzierung von bspw. Erweiterung, Modernisierung, Verlagerung bestehender Unternehmen, Investitionskosten, Warenlager oder Betriebsmittel 
  • Kredithöhe bis 5 Mio. Euro 
  • Zinssatz: abhängig von Laufzeit und RGZS Preisklasse) 
  • Laufzeit: 5, 8, 10, 15 oder 20 Jahre | tilgungsfrei 0 bis 3 Jahre

Bürgschaften
Wenn eine Hausbank auf Grund fehlender Sicherheiten nicht in der Lage ist, einem betroffenen Unternehmen einen Liquiditätskredit/Betriebsmittelkredit zur zeitlichen Überbrückung zu gewähren, können die Bürgschaftsbank bis zu 100 Prozent oder die L-Bank bis zu 90 Prozent des Risikos bzw. der Haftung abnehmen. 

  • Die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg vergibt Bürgschaften bis 2,5 Mio.
    Euro. Ab 15. Juli 2020 ist für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten die Beantragung von Sofortbürgschaften für Finanzierungen bis 250.000 Euro mög- lich. 
  • Die L-Bank ist zuständig für Bürgschaften über 2,5 bis 20 Mio. Euro. 
  • Die Landesbürgschaft – über 20 Mio. Euro – wird durch die L-Bank abgewickelt.

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Stabilisierungsmaßnahmen

BUND


Wirtschaftsstabilisierungsfonds 


Der WSF dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeits- markt in Deutschland hätte.
Es sind zwei Stabilisierungsinstrumente vorgesehen, wobei auch eine kombinierte Anwendung möglich ist: 

  • Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten
    einschließlich Kreditlinien, und Kapitalmarktprodukten im Fremdkapitalbereich 
  • Rekapitalisierungen zur direkten Stärkung des Eigenkapitals
    Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben: Bilanz ab 43 Mio. Euro, Umsatz ab 50 Mio. Euro, mehr als 249 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt.
    Der WSF ist subsidiär zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten.





    LAND  Banden Württemberg

    Beteiligungsfonds BW

    Ziel des Beteiligungsfonds ist es, das Eigenkapital kleiner und mittlerer Unternehmen (mit mehr als 50 und weniger als 250 Mitarbeiter) zu stärken, um diese kreditwürdig zu machen, auch zukünftig deren Liquidität zu ermöglichen und deren Fortbestand somit über die Krise hinaus zu sichern. Das Land führt dazu den Unternehmen zeitlich be- grenzt Eigenkapital zu oder setzt Finanzierungsinstrumente mit Eigenkapitalcharakter ein und ergänzt damit
    andere Programme sinnvoll. 

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem ausgewiesenen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020. Voraussetzung sind außerdem 50 bis 250 Mitarbeitern und ein Unternehmenssitz oder ein klarer Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg. 

Das Unternehmen muss von großer Bedeutung für die wirtschaftliche Stabilität des Landes sein.
Weiterhin dürfen keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. (hierzu zählen auch an- dere Förderprogramme des Bundes und der Länder). 

Die Mindesthöhe einer Rekapitalisierungsmaßnahme pro Unternehmen beträgt 800.000 Euro. Mit der Unterstützung kann maximal die Kapitalstruktur des Unternehmens zum 31. Dezember 2019 wiederhergestellt werden. 


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    Unterstützungspaket für Start-ups

    BUND


    Maßnahmenpaket des Bundes
    Der Bund bietet ein Unterstützungspaket an, das auf zwei Säulen basiert: 

Säule 1: „Corona Matching Fazilität“: 

Über die sog. Corona-Matching-Fazilität werden Wagnis- kapitalfonds zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, damit diese weiterhin in der Lage sind, Finanzie- rungsrunden von Start-ups mit ausreichenden Mitteln zu begleiten. 

Säule 2 für Start-ups und kleine Mittelständler: 

Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zu- gang über die Corona Matching Fazilität haben, stellt die KfW im Auftrag des Bundes den Landesförderinstituten Globaldarlehen zur Verfügung, die mit einer durch den Bund rückgarantierten Haftungsfreistellung ausgestattet sind. Darüber können bestehende und neue Förderpro- gramme der Bundesländer anteilig refinanziert und so Mezzanin- und Beteiligungsfinanzierungen bereitgestellt werden.
[s. Mezzanine-Beteiligungsprogramm]

 


LAND  Banden Württemberg


Start-up BW Pro-Tect
Unterstützung von krisengeschüttelten Start-ups, die die erste Finanzierungsrunde erfolgreich beendet haben und nicht älter als 5 Jahre sind. Die Förderung wird wie ein Wandeldarlehen gewährt und kann einen ersten Kapital- bedarf von bis zu 200.000 Euro abdecken, wovon 80 Pro- zent vom Land finanziert werden und 20 Prozent von pri- vaten Ko-Investoren stammen müssen. 

Mezzanine-Beteiligungsprogramm 
Das Land stockt die sog. Säule 2 der Hilfen der Bundesregierung zur Unterstützung von Start-ups und kleinen Mittelständlern zur Überwindung der Corona- Krise zusätzlich mit Landesmitteln auf.
Insgesamt stehen von Landesseite 50 Mio. Euro zur Verfügung. Damit können bis zu 250 Mio. Euro an Finanzierungsvolumen mobilisiert werden. Die L-Bank vergibt die Mittel an akkreditierte Finanzintermediäre, die diese in Form von Wandeldarlehen, Nachrangdarlehen und stil- len Beteiligungen bis hin zu direkten Beteiligungen im Einzelfall an die Unternehmen ausreichen können. Da- von trägt der Bund 70 Prozent, das Land 20 Prozent und die verbleibenden 10 Prozent die Finanzgesellschaft, die als Intermediär die Beteiligung oder das Finanzierungs- geschäft umsetzt.
In Abgrenzung zum Beteiligungsfonds beträgt der Förderhöchstbetrag derzeit max. 800.000 Euro je Unternehmen.

Krisenberatung Corona
Im Rahmen der „Krisenberatung Corona“ können sich Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern bei vier branchenorientierten Beratungsdiensten informieren und je nach Bedarf eine kostenlose Beratung durch einen erfahrenen Experten erhalten. Ziel des Programms ist es, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe im Land mit einer Krisenberatung dabei zu unterstützen, den Fortbestand zu sichern, Arbeitsplätze zu erhalten sowie Wertschöpfungsketten aufrecht zu erhalten. Die Krisenberatung Corona unterstützt bei einer ersten Bestandsaufnahme und Liquiditätsplanung sowie bei der Entwicklung eines Maßnahmenplans zur Krisenbewältigung und Umsetzungsbegleitung. Hierfür können Unternehmen bis zu vier kostenlose Beratungstage in Anspruch nehmen. Die Unternehmen müssen lediglich die Umsatzsteuer tragen. 

Anschließend weitere Ausführungen in Details : 

Stand: 2. März 2021

Übersicht über die Corona-Hilfen
des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau

I. Überbrückungshilfe ...................................................................................................................................... 1

II. Novemberhilfe / Dezemberhilfe ................................................................................................................ 4

III. Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe II........................................ 6

IV. Tilgungszuschuss Corona für das Schaustellergewerbe, die Veranstaltungs- und Eventbranche sowie das Taxigewerbe (einschließlich Mietwagen mit Fahrer) ............................... 8

V. Liquiditätskredit Plus (mit Tilgungszuschuss) .................................................................................... 9 VI. Sofortbürgschaften für Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern und Soloselbstständige10 VII. Start-up BW Pro-Tect.............................................................................................................................. 11 VIII. Programm zur Eigenkapitalstärkung (Mezzanine-Beteiligungsprogramm)............................ 12 IX. Beteiligungsfonds .................................................................................................................................... 13 X. Krisenberatung Corona............................................................................................................................ 14 XI. Invest BW.................................................................................................................................................... 15

I. Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm des Bundes. An- träge für die zweite Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) können seit Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Seitens des Landes wird das Hilfsprogramm des Bundes durch Förderung eines fiktiven Unternehmerlohns in Höhe von bis zu 1.180 Euro pro Monat in Abhängigkeit vom individuellen Umsatzrückgang ergänzt.

  •   Adressat des Förderinstruments: Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisatio- nen aus allen Wirtschaftsbereichen mit bestimmten Einschränkungen hinsichtlich Größe und Umsatz, soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.

  •   Voraussetzung für die Förderung: Die Antragsberechtigung liegt vor, wenn mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllt wird:

    o Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.

    o Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

     Konditionen:

o Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende Fixkosten, bspw. Miete,

Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung sowie Hygienemaßnah-

men.
o Personalkosten werden pauschal in Höhe von 20 Prozent der übrigen Fixkosten ge-

fördert.
o Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  •   90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,

  •   60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70

    Prozent

  •   40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter

    50 Prozent
    im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

o Die maximale Förderung beträgt 200.000 Euro für vier Monate.

Ein fiktiver Unternehmerlohn wird mit Festbeträgen wie folgt gewährt:

  •   590 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 30 Prozent und unter 50 Prozent im

    Vergleich zum Vorjahresmonat

  •   830 Euro bei Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und unter 70 Prozent im

    Vergleich zum Vorjahresmonat

  •   1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent im Vergleich zum

    Vorjahresmonat

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 Verfahren:
o Anträge müssen von einem prüfenden Dritten (Steuerberater/innen, Wirtschaftsprü-

fer/innen, vereidigte/n Buchprüfer/innen oder Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen) ein- gereicht werden. Hierzu müssen sich die prüfenden Dritten auf der Antragsplattform des Bundes (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) registrieren.

o Der fiktive Unternehmerlohn kann ebenfalls über die Antragsplattform des Bundes ausschließlich durch prüfende Dritte beantragt werden.

o Die L-Bank ist wie bei der Soforthilfe mit der Abwicklung befasst.

Überbrückungshilfe III
Seit dem 10. Februar 2021 können Anträge für die Überbrückungshilfe III (Förderzeitraum Nov. 2020 bis Juni 2021) gestellt werden. Abschlagszahlungen fließen seit dem 11. Februar 2021.

  •   Änderungen bei der Antragsberechtigung:
    o Es gilt ein einheitliches Kriterium der Antragsberechtigung, alle Unternehmen mit min-

    destens 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhal- ten.

  •   Änderungen bei den Konditionen:

o Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat und

3 Millionen Euro pro Fördermonat für verbundene Unternehmen.
o Abschlagszahlungen für alle antragsberechtigten Unternehmen in Höhe von 50 Pro-

zent der beantragten Förderung, bis zu 100.000 Euro je Fördermonat (max. 800 000

Euro)
o Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören auch Investitionen in Digitalisierung.
o Bei Einzelhändlern wird der Wertverlust für verderbliche Ware und für Saisonware der

Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt.
o Hersteller und Großhändler von verderblicher Ware für die Gastronomie und den Gar-

ten- und Gemüsebau (Zierpflanzenerzeuger) können die Sonderregelung für Einzel-

händler ebenfalls in Anspruch nehmen.
o Bei der Reisebranche werden Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stor-

nierungen umfassend berücksichtigt. Externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten wer- den bei den Fixkosten berücksichtigt und zusätzlich um eine 50 prozentige Personal- kostenpauschale ergänzt.

o Die Pyrotechnikindustrie kann bei einem Umsatzeinbruch im Dezember 2020 von min- destens 80 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat auch eine Förderung für die Mo- nate März bis Dezember 2020 beantragen. Zusätzlich können Lager- und Transport- kosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.

 Verfahren:
o Anträge auf Überbrückungshilfe III werden ausschließlich elektronisch über ein vom

Bund bereitgestelltes Online-Portal gestellt. Die Antragstellung erfolgt durch einen prü- fenden Dritten.

  

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Neustarthilfe

  •   Antragsberechtigte:
    Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit weniger als einem Vollzeitbeschäftigten, die keine Förderung aus der Überbrückungshilfe III beantragen.

  •   Förderzeitraum:
    Januar 2021 bis Juni 2021

  •   Förderkonditionen:
    Einmalig 50 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes in 2019, maximal 7.500 Euro. Bei der Bestimmung des Referenzumsatzes werden auch Einnahmen aus bestimm- ten unständigen und/oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen in den darstellen- den Künsten berücksichtigt. Keine Anrechnung auf Leistungen der Grundsicherung und keine Berücksichtigung beim Kinderzuschlag.

  •   Verfahren:
    Die „Neustarthilfe“ kann seit dem 16. Februar 2021 durch den Antragsteller direkt über das Bundesportal beantragt werden.

    Für Fragen zum Bundesprogramm finden Sie auf der Seite der Antragsplattform eine FAQ-Liste sowie ein Kontaktformular. Eine Service-Hotline für prüfende Dritte ist unter + 49 30-530 199 322 erreichbar, für Soloselbstständige ist eine Service-Hotline unter +49 30-1200 21034 verfüg- bar (Servicezeiten Mo-Fr 8:00 bis 18:00 Uhr).

   

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II. Novemberhilfe / Dezemberhilfe

Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen erhalten die von den von Bund und Ländern be- schlossenen Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebseinschränkungen wäh- rend des Lockdown lights betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen als Beitrag zur Kompensation ihres Umsatzausfalls eine außerordentliche Wirtschaftshilfe, um deren wirtschaftliche Existenz zu sichern.

Seit dem 27. Februar 2021 können auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilfe- rahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen.

  •   Adressat des Förderinstruments: Antragsberechtigt sind, unabhängig von dem Wirt- schaftsbereich, in dem sie tätig sind, Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen (ge- meinnützige Unternehmen) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.

  •   Voraussetzung für die Förderung: Die Antragsberechtigung liegt vor, wenn:

o aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober

2020 (und auf Grundlage der Beschlüsse vom Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 für die Dezemberhilfe) erlassenen Schließungsver- ordnungen der Länder und Kommunen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene), oder

o nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt Betroffene), oder

o regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Bei- spiel Veranstaltungsagenturen) erzielen (über Dritte Betroffene).

Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden dabei als direkt betroffene Un- ternehmen angesehen.

 Konditionen:

o Die Höhe der Billigkeitsleistung beträgt bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes, ta- geweise anteilig für die Dauer der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Län- dern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen. Vergleichsumsatz ist grundsätzlich der Umsatz im November bzw. Dezember 2019. Im Falle von Solo- selbständigen kann als Vergleichsumsatz alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz

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im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden. Als Soloselbstständiger gilt, wer weniger als ei- nen Mitarbeiter (im Sinne eines Vollzeitäquivalents) beschäftigt. Stichtag für die Bestim- mung der Beschäftigtenzahl ist der 29. Februar 2020.
Bei Unternehmen und Soloselbständigen, die nach dem 31. Oktober 2019 (November- hilfe) bzw. 30. November 2019 (Dezemberhilfe) ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monat- liche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

o Im Leistungszeitraum vom Antragsteller erzielte Umsätze bleiben unberücksichtigt, so- fern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen.

o Während des Leistungszeitraums vom Antragsteller erzielte Umsätze, die über 25 Pro- zent des Vergleichsumsatzes hinausgehen, werden vollständig auf die Billigkeitsleis- tung angerechnet. Im Falle von Gaststätten im Sinne von §1 Absatz 1 des Gaststätten- gesetzes sind solche Umsätze von der Anrechnung ausgenommen, die auf Außerhaus- verkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen. Umgekehrt sind solche Umsätze auch vom Vergleichsumsatz zur Berechnung der Novemberhilfe ausgenommen.

o Andere gleichartige Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe und das Kurzarbeitergeld werden angerechnet.

 Verfahren:
o Anträge müssen von einem prüfenden Dritten (Steuerberater/innen, -Wirtschaftsprü-

fer/innen, vereidigte/n Buchprüfer/innen oder Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen) einge-

reicht werden.
o Im Falle von Soloselbständigen ist alternativ auch eine Antragsstellung ohne prüfenden

Dritten möglich (Direktantrag), wenn alle der folgenden drei Kriterien erfüllt sind:

  •   Es handelt sich beim Antragsteller um einen Soloselbständigen im Sinne der No-

    vemberhilfe, das heißt zum Stichtag 29. Februar 2020 wurde weniger als ein Mitar-

    beiter auf Vollzeitbasis beschäftigt, und

  •   Die Höhe der zu beantragenden Novemberhilfe beträgt höchstens 5.000 Euro, und

  •   Der Antragsteller hat nicht bereits Leistungen aus der Überbrückungshilfe (I oder II)

    beantragt.

o Anträge können bis zum 30. April 2021 auf der Antragsplattform
   www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

 

Für Fragen zur November- und Dezemberhilfe finden Sie eine FAQ-Liste sowie ein Kontakt- formular. Eine Service-Hotline für prüfende Dritte ist unter + 49 30 – 530 199 322erreichbar, für Soloselbstständige ist eine Service-Hotline unter +49 30-1200 21034 verfügbar (Service- zeiten Mo-Fr 8:00 bis 18:00 Uhr).

  

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III. Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe II

Die Landesregierung reagierte mit der Stabilisierungshilfe I Corona für das Hotel- und Gaststät- tengewerbe (Förderzeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2020) auf die existentielle Notlage in die- sem Wirtschaftszweig. Am 9. Februar 2021 beschloss der Ministerrat, die Stabilisierungshilfe im ersten Quartal 2021 als existenzsichernde Alternative zur Überbrückungshilfe III fortzuführen. Wie bereits im Jahr 2020 dient auch der Zuschuss aus der Stabilisierungshilfe II der Überbrü- ckung eines Liquiditätsengpasses für bis zu drei Monate. Die Förderung wird für gewerbliche Unternehmen, Soloselbständige und Sozialunternehmen aus dem Hotel- und Gaststättenge- werbe gewährt, die unmittelbar infolge der durch das Coronavirus ausgelösten Corona-Pande- mie in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Unternehmen, die mindestens 30 Prozent ihres Umsatzes mit einer Tätigkeit im Hotel- oder Gaststättenwesen erwirtschaften, können für einen bis zu dreimonatigen Förderzeitraum zwi- schen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021 unterstützt werden. Der Zuschuss ist eine Einmalzahlung, die sich an der Betriebsgröße und dem Liquiditätsengpass im Betrieb orientiert.

  •   Adressat des Förderinstruments: Die Stabilisierungshilfe wird für gewerbliche Unterneh- men, Soloselbständige und Sozialunternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe ge- währt, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in Liquiditätsengpässe geraten sind.

  •   Voraussetzungen der Förderung: Um die Stabilisierungshilfe beantragen zu können, müs- sen Unternehmen darlegen, dass sie infolge der Corona-Pandemie einen Liquiditätsengpass innerhalb eines maximal drei Monate langen Zeitraums aufweisen. Die Liquiditätsberech- nung muss durch eine prüfende dritte Person bescheinigt sein (beispielsweise Steuerbera- ter/in oder Rechtsanwalt/Rechtsanwältin). Der bis zu dreimonatige Förderzeitraum kann zwi- schen dem 1. Januar und dem 31. März 2021 gewählt werden. Für den selben Förderzeit- raum darf nicht auch Überbrückungshilfe III beantragt werden. Außerdem muss der Zu- schuss aus der Stabilisierungshilfe II mindestens 10 Prozent über dem rechnerischen Zu- schuss aus der Überbrückungshilfe III im selben Förderzeitraum liegen.

  •   Konditionen: Die Förderung erfolgt als Billigkeitsleistung nach § 53 LHO als einmalige, nicht rückzahlbare Zuwendung. Sie beträgt für Unternehmen, die mindestens 50 Prozent ih- res Umsatzes in den Bereichen Beherbergung und/oder Gastronomie erwirtschaften, bis zur Höhe des Liquiditätsengpasses

    o 3.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Betriebe sowie o 2.000 Euro für jeden Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente).

    Unternehmen, die zwischen 30 Prozent und 50 Prozent ihres Umsatzes in den Bereichen Beherbergung und/oder Gastronomie erzielen, erhalten bis zur Höhe ihres Liquiditätseng- passes

    o 2.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Betriebe sowie o 1.000 Euro für jeden Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente).

 

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Investitionskosten, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im Förderzeitraum auf- gewendet werden, können ggf. in der Berechnung des Liquiditätsengpasses berücksichtigt werden. Dazu gehören auch Investitionen in Hygienemaßnahmen wie Anschaffung, Installa- tion und Betrieb von Raumluftfilteranlagen. Aus dem Betrieb vom Raumluftfilteranlagen lässt sich jedoch kein Anspruch bspw. auf Öffnung oder engere Bestuhlung ableiten.

 Verfahren: Die Antragstellung ist seit dem 26. Februar 2021 möglich und erfolgt über die In- dustrie- und Handelskammern, die eine Vorprüfung des Antrags vornehmen. Die Bewilligung und Auszahlung der Förderung erfolgt durch die L-Bank. Die Antragsfrist endet am 28. April 2021.

Informationen zur Antragsstellung und das Antragsformular finden Sie auf der Webseite des Mi- nisteriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau unter: https://wm.baden-wuerttem- berg.de/stabilisierungshilfe-hoga

  

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IV. Tilgungszuschuss Corona für das Schaustellergewerbe, die Marktkaufleute, die Ver- anstaltungs- und Eventbranche sowie das Taxigewerbe (einschließlich Mietwagen mit Fahrer)

Das Landesprogramm Tilgungszuschuss Corona für das Schaustellergewerbe, die Veranstal- tungs- und Eventbranche sowie das Taxigewerbe (einschließlich Mietwagen mit Fahrer) unter- stützt die von der Corona-Krise besonders hart betroffenen Branchen mit einem direkten Zu- schuss zu den Tilgungsraten für Kredite. Die Antragsfrist ist am 24. Februar 2021 abgelaufen.

  •   Adressat des Förderinstruments: Unternehmen und Selbständige einschließlich Soloselb- ständige aus dem Schaustellergewerbe, dem Bereich der Marktkauleute, der Veranstal- tungs- und Eventbranche mit Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstaltern einschließ- lich Messebauer und Veranstaltungstechnikdienstleister sowie dem Taxigewerbe einschließ- lich Mietwagen mit Fahrer.

  •   Konditionen: Der Tilgungszuschuss Corona fördert von der Jahrestilgungsrate 2020 des antragstellenden Unternehmens einmalig die Hälfte mit einem Satz von 80 Prozent. Förder- fähig sind dabei die nach den Regeltilgungsplänen im Jahr 2020 anfallenden Tilgungsraten ab Bewilligung von Krediten. Die maximale Förderung mit dem Tilgungszuschuss beträgt 150.000 Euro je Antragsteller. Das Programm ist kumulierbar mit der Überbrückungshilfe des Bundes und der Landesaufstockung mit dem fiktiven Unternehmerlohn.

    Seit dem 27. Januar 2021 steht der Tilgungszuschuss auch für bewährte und am Markt etablierte Finanzierungsinstrumente wie Mietkauf, Geldmarktdarlehen und Finanzierungslea- sing zur Verfügung. Finanzdienstleistungsinstitute konnten die Tilgungsrate ebenfalls be- scheinigen.

  •   Voraussetzungen der Förderung: Die finanzierten Wirtschaftsgüter müssen für betriebli- che Geschäftstätigkeiten eingesetzt werden. Die Förderung kann nur für ab dem 1. Januar 2020 zu leistende Tilgungsverpflichtungen gewährt werden. Das dem Kreditvertrag zugrun- deliegende Realgeschäft muss vor dem 11. März 2020 erfolgt sein. Tilgungsraten für Förder- kredite der öffentlichen Förderbanken (KfW, L-Bank) werden ohne den Förderanteil einbezo- gen. Bei Autofinanzierungen von Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen ist der Tilgungszu- schuss auf maximal zwei Fahrzeuge begrenzt.

  •   Verfahren: Das Antragsformular ist auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg zu finden. Antrag und Anlagen sind unter https://bw- tilgungszuschuss.de als PDF hochzuladen. Die IHKn prüfen die Vollständigkeit der Anga- ben. Die L-Bank ist für die Bewilligung und Auszahlung zuständig. Die Antragsfrist ist am 24. Februar 2021 abgelaufen.

    Weitere Informationen zu den Fördervoraussetzungen und der Ausgestaltung des Programms, zum Verfahren, zu Ansprechpartnern sowie Hinweise zum Ausfüllen des Antragsformulars fin- den Sie auf der Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau unter: https://wm.baden-wuerttemberg.de/tilgungszuschuss-corona/

  

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V. Liquiditätskredit Plus (mit Tilgungszuschuss)

Mit dem Liquiditätskredit können mittelständische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige (in der Regel bis 500 Beschäftigte) ihren Liquiditätsbedarf mit einem Laufzeitangebot zwischen vier und zehn Jahren und einem Regeldarlehensbetrag von bis zu 5 Mio. Euro decken. Der Liquiditätskredit Plus beinhaltet zusätzlich einen Tilgungszuschuss in Höhe von aktuell 10 Prozent des Darlehensbetrags, maximal jedoch 300.000 Euro. Um den Li- quiditätskredit Plus beantragen zu können, müssen Unternehmen unter anderem über ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell verfügen und einen prognostizierten krisenbedingten Umsatzrückgang von 15 Prozent gegenüber 2019 aufweisen.

  •   Adressat des Förderinstruments: Der Liquiditätskredit Plus ergänzt die bestehenden KfW- Sonderprogramme. Er richtet sich zum einen an kleine und junge Unternehmen der gewerb- lichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige, die nicht vom KfW-Schnellkredit umfasst sind, und zum anderen an den industriellen Mittelstand mit bis zu 500 Mitarbeitern.

  •   Voraussetzungen der Förderung: Um den Liquiditätskredit beantragen zu können, müssen Unternehmen unter anderem über ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell verfügen und einen prognostizierten krisenbedingten Umsatzrückgang von 15 Prozent in 2020 aufwei- sen.

  •   Konditionen:

o Zinssatz nach Risiko gerechtem Zinssystem 1,0 - 7,4 Prozent p.a. zzgl. ggf. Bürg-

schaftsentgelt bis zu 1,0 Prozent p.a.
o Tilgungszuschuss bis zu 10 Prozent (max. 300.000 Euro) der Kreditsumme
o Bruttodarlehensbetrag: 10.000 Euro - 5 Millionen Euro
o Laufzeit: 4, 5, 6, 8 oder 10 Jahre (je nach Laufzeit bis zu 2 tilgungsfreie Jahre)

 Verfahren: Die Ausreichung des Kredits erfolgt über die jeweiligen Hausbanken und kann mit einer bis zu 90-prozentigen Bürgschaft der Bürgschaftsbank oder der L-Bank kombiniert werden. Bewilligungen sind aktuell bis zum 30. Juni 2021 möglich.

Weitergehende Informationen zu den Voraussetzungen, Konditionen und auch dem Verfah- ren der Antragsstellung finden Sie unter: https://www.l-bank.de/produkte/wirtschaftsfoerde- rung/liquiditatskredit.html

  

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VI. Sofortbürgschaften für Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern und Soloselbststän- dige

Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern können bei positiver Prüfung eine elektronische Vorabzusage für eine Bürgschaft in Höhe von 90 Pro- zent für einen Kredit bis zu 250.000 Euro über das Portal „ermoeglicher.de“ bei der Bürgschafts- bank Baden-Württemberg erhalten. Diese Vorabzusage wird direkt an ein Kreditinstitut nach Wahl zugeleitet. Die Bürgschaft kann – um die Finanzierungsbereitschaft des jeweiligen Kredit- institutes sicherzustellen – auf 100 Prozent erhöht werden. Damit wird erstmals ein bankenun- abhängiger direkter Online-Zugang für Anfragen von Unternehmen ohne Hausbank auch in Härtefällen ermöglicht. Das Land unterstützt dieses Angebot über eine Rückbürgschaft. Auch Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern können das Portal nutzen – allerdings ohne die Möglichkeit einer Bürgschaft zu 100 Prozent, da hier auf den KfW-Schnellkredit zugegriffen wer- den kann.

  •   Adressat des Förderinstruments: Kleinunternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern und So- loselbstständige

  •   Durchführende Einrichtung: Bürgschaftsbank Baden-Württemberg

  •   Voraussetzungen der Förderung: Corona-bedingter Liquiditätsbedarf; Unternehmen war

    zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten und kapitaldienstfähig

  •   Konditionen:

o Digitales Direktantragsverfahren für Unternehmen ohne Hausbank über das Portal

„ermoeglicher.de“: 90 Prozent-Bürgschaft; wenn das Unternehmen keine Hausbank

findet: 100 Prozent-Bürgschaft (für Kredit bis max. 250.000 Euro)
o Kombiniertes Angebot im bewährten Hausbankenverfahren: 90%-Bürgschaft (für Kre-

dit bis 125.000 Euro; 100 Prozent-Bürgschaft für weiteren Kredit bis 125.000 Euro o Endkreditnehmerzins 2,35 Prozent p.a. (inkl. Bürgschaftsentgelt) bei 100 Prozent-

Bürgschaft
o Laufzeit 12 Monate bis acht (bzw. zehn) Jahre

 Verfahren: Digitales Direktantragsverfahren für Unternehmen ohne Hausbank über das Por- tal https://sofortbuergschaft-bw.ermoeglicher.de oder Antrag der Hausbank

Weitere Informationen finden Sie unter: https://sofortbuergschaft-bw.ermoeglicher.de
Die Bürgschaftsbank Baden-Württemberg vergibt zudem Bürgschaften bis 2,5 Mio. Euro. Wei-

tere Informationen finden Sie unter: https://www.buergschaftsbank.de/corona-programme

Die L-Bank ist zuständig für Bürgschaften über 2,5 Mio. Euro bis 20 Mio. Euro. Weitere Informa- tionen finden Sie unter: https://www.l-bank.de/produkte/unternehmensfinanzierung/coronahilfe- burgschaften.html

    

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VII. Start-up BW Pro-Tect

Start-up BW Pro-Tect ist eine Ausweitung des Förderprogramms Start-up BW Pre-Seed für von der Corona-Krise betroffene Start-ups. Start-up BW Pro-Tect ermöglicht nun auch Start-ups, die erste Finanzierungsrunden bereits erfolgreich abgeschlossen haben, den wie ein Wandeldarle- hen gestalteten rückzahlbaren Zuschuss zur Deckung eines Kapitalbedarfs zu beantragen, um Liquiditätsengpässe bis zur nächsten Finanzierungsrunde zu überbrücken.

  •   Adressat des Förderinstruments: Das Programm richtet sich an Start-ups im engeren Sinn. Dabei muss es sich um ein wachstumsorientiertes Geschäftsmodell handeln, welches im Kern von innovativen Produktentwicklungen oder Anwendungen getragen wird (z. B. KI- Anwendungen, Plattformtechnologien, Smart-Green-Technologien, Industrie 4.0 oder Life Sciences).

  •   Voraussetzungen der Förderung:

o Der zusätzliche Liquiditätsbedarf muss aufgrund negativer Effekte bedingt durch die

Corona-Pandemie entstanden sein.
o Die Gründung des Start-ups darf grundsätzlich nicht länger als 5 Jahre zurückliegen.
o Grundsätzlich darf noch nicht mehr als 3 Millionen Euro Eigenkapital aufgenommen wor-

den sein.

 Konditionen:
o Die Förderung wird wie ein zinsloses, ungesichertes Wandeldarlehen gewährt und kann

einen Kapitalbedarf von bis zu 200.000 Euro (in begründeten Ausnahmefällen bis zu 400.000 Euro) abdecken, wovon 80 Prozent vom Land finanziert werden und 20 Prozent von privaten Ko-Investoren zu vergleichbaren Konditionen stammen müssen.

o Die Berechnungsgrundlage für den Finanzierungsbedarf ist der „Cashburn“, also die fort- laufenden zahlungswirksamen Kosten abzüglich etwaiger Umsätze der nächsten 12 Mo- nate.

o Im Zuge einer anschließenden Finanzierungsrunde oder nach Abschluss des Förderzeit- raums kann eine Wandelung durch die MBG sowie LEA erfolgen oder es kommt zur Rückzahlung.

 Verfahren:
o Antragstellung über bzw. Auswahl durch einen Start-up BW Accelerator und Programm-

partner von Start-up BW Pre-Seed bzw. Start-up BW Pro-Tect
o Entscheidung für die Zulassung zum Programm durch ein Gremium (Land, Partner, Ko-

Investor)
o Antragstellung und Förderung über die L-Bank, Begleitung durch den Programmpartner o Anträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden

Weitergehende Informationen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Antragsstel- lung finden Sie unter: https://www.startupbw.de/finanzierung-foerderung/finance/pro-tect/

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VIII. Programm zur Eigenkapitalstärkung (Mezzanine-Beteiligungsprogramm)

Die durch das Mezzanine-Beteiligungsprogramm Baden-Württemberg bereitgestellte Instrumen- tenpalette reicht von mezzaninen Finanzierungsformen wie Wandeldarlehen und Nachrangdar- lehen und stillen Beteiligungen bis hin zu direkten Beteiligungen im Einzelfall. Das Mezzanine- Beteiligungsprogramm wird in Zusammenarbeit mit dem Bund umgesetzt. Insgesamt stehen von Landesseite 50 Millionen Euro zur Verfügung. Damit können bis zu 250 Millionen Euro an Finanzierungsvolumen bewegt werden.

Die L-Bank vergibt die Mittel an akkreditierte Finanzintermediäre, die die Mittel in Form von Wandeldarlehen, Nachrangdarlehen und stillen Beteiligungen bis hin zu direkten Beteiligungen im Einzelfall an die Unternehmen ausreichen können. Davon trägt 70 Prozent der Bund, 20 Pro- zent das Land und 10 Prozent die Finanzgesellschaft, die als Intermediär die Beteiligung oder das Finanzierungsgeschäft umsetzt.

Die Bereitstellung der Programmmittel erfolgt zu attraktiven und günstigen Marktkonditionen und nicht über Zuschüsse. Sofern sich in einem längerfristigen Zeitraum die Unternehmen erho- len, ist eine grundsätzliche Rückzahlung der ausgereichten staatlichen Mittel vorgesehen.

Finanzierungssumme: Derzeit bis zu 800.000 Euro pro Unternehmen.

Weitere Informationen zum Programm und zur Antragsstellung finden Sie unter: www.l- bank.de/mezzanine-bw

  

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IX. Beteiligungsfonds

Mithilfe des Beteiligungsfonds wird die Eigenkapitalbasis von kleinen und mittleren Unterneh- men (mit mehr als 50 und weniger als 250 Mitarbeiter) gestärkt, um diese kreditwürdig zu ma- chen, auch zukünftig deren Liquidität zu ermöglichen und deren Fortbestand somit über die Krise hinaus zu sichern. Das Land führt dazu den Unternehmen zeitlich begrenzt Eigenkapital zu oder setzt Eigenkapital stärkende Finanzierungsinstrumente ein.

  •   Adressat des Förderinstruments: Antragsberechtigt sind Unternehmen zwischen 50 und 250 Mitarbeitern. Im Einzelfall können auch größere Unternehmen, die für die Wirtschafts- struktur im Land besonders relevant sind, Zugang zum Beteiligungsfonds erhalten.

  •   Voraussetzungen der Förderung: Voraussetzung für die Beantragung des Beteiligungs- fonds ist:

o ein ausgewiesener Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbi- lanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020,

o ein Unternehmenssitz oder ein klarer Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg
o sowie eine große Bedeutung des antragstellenden Unternehmens für die wirtschaftliche

Stabilität des Landes Baden-Württemberg, insbesondere durch Leistung eines Beitrags

zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur Sicherung von Arbeitsplätzen.
o Es stehen keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung (hierzu zählen

auch andere Förderprogramme des Bundes und der Länder)

Es können nur Unternehmen gefördert werden, die die EU-Vorgaben für Rekapitalisierungs- maßnahmen erfüllen. Beispielsweise müssen die Unternehmen jährlich über die Verwen- dung der Mittel berichten. Der Beteiligungsfonds Baden-Württemberg geht nur Beteiligungen ein bzw. hält diese, wenn ein wichtiges Landesinteresse vorliegt und unterliegt den allgemei- nen Grundsätzen der Landeshaushaltsordnung Baden-Württembergs.

  •   Konditionen: Die Mindesthöhe einer Rekapitalisierungsmaßnahme pro Unternehmen be- trägt 800.000 Euro. Mit der Unterstützung kann maximal die Kapitalstruktur des Unterneh- mens zum 31. Dezember 2019 wiederhergestellt werden.

  •   Verfahren: Die vertiefte Prüfung der Anträge erfolgt durch die L-Bank. Über den Antrag ent- scheidet im Anschluss ein Beteiligungsrat, der aus Vertreterinnen und Vertretern des Wirt- schafts- und Finanzministeriums besteht.

    Weitere Informationen zu den Zugangsvoraussetzungen und die Antragsformulare finden Sie unter www.l-bank.de/beteiligungsfonds-bw.

 

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X. Krisenberatung Corona

Im Rahmen der „Krisenberatung Corona“ des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Woh- nungsbau können sich Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern bei vier branchenorientierten Beratungsdiensten informieren und je nach Bedarf eine kostenlose Beratung durch einen erfah- renen Experten erhalten. Ziel des Programms ist es, die unmittelbar infolge der Corona-Pande- mie wirtschaftlich betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen, Soloselbständigen und Ange- hörigen der Freien Berufe im Land mit einer Krisenberatung dabei zu unterstützen, den Fortbe- stand zu sichern, Arbeitsplätze zu erhalten sowie Wertschöpfungsketten aufrecht zu erhalten. Die Krisenberatung Corona unterstützt bei einer ersten Bestandsaufnahme und Liquiditätspla- nung sowie bei der Entwicklung eines Maßnahmenplans zur Krisenbewältigung und Umset- zungsbegleitung. Hierfür können Unternehmen bis zu vier kostenlose Beratungstage in An- spruch nehmen. Interessierte Unternehmen können sich direkt an die Beratungsdienste wen- den.

  •   Adressat des Förderinstruments: Das Programm richtet sich an die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffenen kleinen und mittleren Unternehmen, Soloselb- ständigen und Angehörigen der Freien Berufe im Land.

  •   Voraussetzungen / Konditionen der Förderung: Für die Krisenberatung stehen bis zu vier kostenlose Beratungstage je Beratungsfall zur Verfügung. Die Unternehmen müssen ledig- lich die Umsatzsteuer tragen.

  •   Verfahren: Mit der Abwicklung und Durchführung wurden die vier branchenorientierten Be- ratungsdienste RKW, BWHM, DEHOGA Beratung und Unternehmensberatung Handel vom Wirtschaftsministerium beauftragt. An einer Krisenberatung interessierte Unternehmen kön- nen sich direkt an einen der Beratungsdienste wenden. Im Rahmen eines Erstgesprächs werden die Fördervoraussetzungen abgeklärt, die Beratungsbedarfe analysiert und ein ent- sprechend geeigneter Krisenexperte vermittelt:

o RKW Baden-Württemberg (Industrie, Dienstleistungen, Freie Berufe): https://www.rkw-bw.de/

o BWHM - Beratungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Handwerk und Mittel- stand (Handwerk): https://www.bwhm-beratung.de/

o DEHOGA Beratung (Gastgewerbe): https://www.dehogabw.de/dehoga/dehoga-bera- tung.html

o Unternehmensberatung des Handelsverbandes Baden-Württemberg (UBH): https://www.foerdermittel-handel.de/

   

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XI. Invest BW

Hinweis: Hierbei handelt es sich nicht um eine direkte Corona Hilfsmaßnahme, sondern um ein „Coronakrise Folgeprogramm“, zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen.

Bei Invest BW handelt es sich um ein branchenoffenes Programm, mit welchem Mittel zur ein- zelbetrieblichen Investitions- und Innovationsförderung im Rahmen von zwei Förderlinien bereit- gestellt werden. Die Förderung erfolgt technologieoffen in Form eines nicht rückzahlbaren Zu- schusses als Anteilsfinanzierung durch das Land.

 Adressat des Förderinstruments: Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder errichten wollen. Bei der Innovationsförderung im Rah- men von Verbundvorhaben außerdem auch Forschungseinrichtungen und Hochschulen mit Sitz in Baden-Württemberg.

 Voraussetzungen:
o Im Rahmen der Innovationsförderung können Forschungs-, Entwicklungs- und Innovati-

onsvorhaben, einschließlich Prozessinnovationen bzw. nichttechnische Innovationen und Dienstleistungsinnovationen gefördert werden. Damit soll die Erschließung neuer Marktfelder gelingen und eine Erhöhung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit so- wie der Innovationskraft der Unternehmen erreicht werden. Förderfähig sind sowohl ein- zelbetriebliche Vorhaben, als auch Verbundprojekte mit anderen Unternehmen oder Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Der Umsetzungszeitraum der Förderpro- jekte beträgt im Regelfall bis zu 24 Monate.

o Im Rahmen der Investitionsförderung können Errichtungsinvestitionen (Ansiedlungen), Erweiterungsinvestitionen, Investitionen in die Transformation oder Diversifizierung einer Betriebsstätte in Baden-Württemberg gefördert werden.
Die Investitionsvorhaben müssen dazu geeignet sein,

  •   eine Steigerung der Produktivität, der Effizienz oder der Flexibilität des Unterneh- mens zu ermöglichen und dessen Wettbewerbsfähigkeit zu steigern,

  •   zur Einhaltung der Ziele der Nachhaltigkeit (ökonomisch/ökologisch/sozial) beizutra- gen und einen positiven Beitrag zur Umwelt- und Ressourcenschonung leisten,

  •   zur nachhaltigen und langfristigen Unternehmensentwicklung des Unternehmens beizutragen,

  •   die Schaffung und den Erhalt von Arbeitsplätzen aktiv zu fördern.

 Konditionen der Förderung: o Innovationsförderung:

 Für die Forschungsvorhaben im Bereich der industriellen Forschung und im Be- reich der experimentellen Entwicklung können Zuschüsse bis max. 5 Mio. Euro gewährt werden.

  

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 Die zulässigen Fördersätze variieren bei der Innovationsförderung in Abhängigkeit von Unternehmensgröße und der Vorhabenausgestaltung.

o Investitionsförderung:

  •   Für Investitionsvorhaben können Zuschüsse bis max. 1 Mio. Euro gewährt wer-

    den.

  •   Der Regelfördersatz in der Investitionsförderung beträgt unabhängig von der Un-

    ternehmensgröße zehn Prozent. Zusätzlich sind Förderaufschläge in Form eines Nachhaltigkeitsbonus oder für Projekte von besonderer volkswirtschaftlicher Be- deutung für den Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg möglich. Der Höchstför- dersatz beträgt 25 Prozent.

 Verfahren: Pro Unternehmen kann in beiden Förderlinien jeweils ein Vorhaben innerhalb von zwölf Monaten bewilligt werden. Anträge für die einzelbetriebliche Innovations- und Investitionsförderung können beim beauftragten Projektträger „VDI/VDE Innovation + Technik GmbH“ auf der Internetseite www.invest-bw.de eingereicht werden.

Weitergehende Informationen finden Sie unter invest-bw.de    

 

 

 

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